Auf dem Perron in G.________ habe es eine kurze, möglicherweise heftige Diskussion gegeben, in deren Verlauf sich die Beschuldigte auf Französisch an den Privatkläger gewandt und gesagt habe, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser. Nach der Intervention von E.________ mit dem Ziel, die Sache zu beruhigen, habe die Beschuldigte die Bemerkung gemacht, «geh doch zurück in den Busch». Dieses Mal in deutscher Sprache. Die erste Bemerkung in französischer Sprache habe