9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass die Beschuldigte am 30. März 2013 unter anderem zusammen mit E.________ auf dem Zug J.________ ab 16.04 Uhr als Zugbegleiterin im Einsatz gewesen sei. Sie sei in die Kontrolle des Privatklägers zumindest involviert gewesen und habe schliesslich den Zug zusammen mit ihren Arbeitskollegen und dem Privatkläger im Bahnhof G.________ verlassen. Die eigentliche Kontrolle des Privatklägers habe bereits im Zug begonnen und sei wohl auch im Zug abgeschlossen worden. Auf dem Perron in G.______