8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen der Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen E.________ ausführlich wiedergegeben (pag. 225 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Dort ist insbesondere auch auf die Aussagen von F.________ einzugehen. Es handelt sich um einen Kollegen des Privatklägers, der beim betreffenden Vorfall ebenfalls anwesend war (vgl. pag. 196 Z. 27 f.).