7. Ausgangslage Gemäss Strafbefehl vom 30. Januar 2015, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), soll die Beschuldigte am 30. März 2013 im Anschluss an eine Fahrscheinkontrolle zum Privatkläger gesagt haben, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser, er solle doch zurück in den Busch. Sie habe damit auf seine dunkle Hautfarbe angespielt und darauf abgezielt, ihn als minderwertigen, primitiven Menschen darzustellen, womit sie ihn in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und zugleich in seiner Ehre verletzt habe (pag. 111).