19 Abs. 2 VG zwar als anwendbar erklärt. Dies gelte jedoch gemäss Geset- 4 zeswortlaut nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für Angestellte der SBB AG. Es werde deshalb nach hiesiger Auffassung davon ausgegangen, dass kein Ermächtigungsverfahren durchzuführen sei (pag. 345). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung