Eine solche Ermächtigung sei im vorliegenden Verfahren bisher nicht eingeholt worden (pag. 278). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 teilte die Verfahrensleitung der Verteidigung mit, dass sich die Verantwortlichkeit der SBB AG als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation und ihres Personals nach Art. 19 VG richte. Die Bestimmungen betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 13 ff. VG – und damit die Bestimmung zum Ermächtigungsverfahren nach Art. 15 VG – würden in Art. 19 Abs. 2 VG zwar als anwendbar erklärt.