4. Die Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit Stellungnahme vom 17. März 2016 namens des Privatklägers folgende Anträge (pag. 372): 1. Die vorliegende Berufung sei voll und ganz abzuweisen und die Entscheidung der Vorinstanz sei mit den nötigen Ergänzungen vollständig zu bestätigen. 2. Dem Privatkläger, Opfer dieser Strafsache, seien eine angemessene Entschädigung für die zusätzlich entstandenen Aufwände und Kosten dieser mutwilligen Berufung zu einem Mindestbetrag von CHF 4‘749.65 zuzusprechen. 3. Alle Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens seien der Beschuldigten anzulasten.