Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass I.________, Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg, eine Proseminararbeit betreffend den vorliegenden Fall verfasst hat. Mit E-Mail vom 24. Februar 2016 liess er die Arbeit den Parteien sowie in Kopie der Kammer zukommen.