3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 327 f.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Edition der amtlichen Akten BM 13/30872 gutgeheissen und die mit Beilagenverzeichnis zur Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 eingereichten Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 338 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass I.________, Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg, eine Proseminararbeit betreffend den vorliegenden Fall verfasst hat.