Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 314). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 326 f.). Die Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 auf ihre ausführliche Berufungserklärung vom 7. (recte: 9.) Oktober 2015 (pag. 330). Der Privatkläger reichte innert erstreckter Frist (pag. 369 f.) am 17. März 2016 eine Stellungnahme zur Berufung ein (pag.