Ferner wurde die Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8‘370.00 (inkl. Auslagen und MwSt) an C.________ (Strafund Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘820.00, verurteilt. Schliesslich wurde die Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger verurteilt. Weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Behandlung der Zivilklage wurde verzichtet (pag. 217).