Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 305 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Rassendiskriminierung, Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Juli 2015 (PEN 2015 176) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 6. Ermächtigungsverfahren ...........................................................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 7. Ausgangslage............................................................................................................5 8. Beweismittel ..............................................................................................................5 9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ...................................................................5 10. Beweiswürdigung ......................................................................................................6 10.1 Vorbemerkungen..............................................................................................6 10.2 Aussagen des Privatklägers.............................................................................6 10.3 Aussagen der Beschuldigten ...........................................................................7 10.4 Aussagen von E.________ ..............................................................................9 10.5 Aussagen von F.________ ............................................................................10 10.6 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt ..............................10 III. Zivilpunkt ........................................................................................................................13 IV.Kosten und Entschädigung ............................................................................................13 11. Verfahrenskosten ....................................................................................................13 12. Entschädigung.........................................................................................................14 V. Dispositiv ........................................................................................................................15 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. Juli 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Rassendiskriminierung, be- gangen am 30. März 2013 im Bahnhof G.________ schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde die Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteien- tschädigung von CHF 8‘370.00 (inkl. Auslagen und MwSt) an C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) und zu den erstinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘820.00, verurteilt. Schliesslich wurde die Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privat- kläger verurteilt. Weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Auf die Ausschei- dung von Verfahrenskosten zur Behandlung der Zivilklage wurde verzichtet (pag. 217). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, mit Schreiben vom 23. Juli 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 253). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. September 2015 (pag. 262) erklärte die Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 277 ff.). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 314). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 326 f.). Die Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 auf ihre ausführliche Berufungserklärung vom 7. (recte: 9.) Oktober 2015 (pag. 330). Der Privatkläger reichte innert erstreckter Frist (pag. 369 f.) am 17. März 2016 eine Stellungnahme zur Berufung ein (pag. 371 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2016 verzichtete die Beschuldigte auf eine Replik (pag. 390). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 327 f.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Edition der amtlichen Akten BM 13/30872 gutgeheissen und die mit Beilagenver- zeichnis zur Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 eingereichten Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 338 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass I.________, Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg, eine Proseminararbeit betreffend den vorliegenden Fall verfasst hat. Mit E-Mail vom 24. Februar 2016 liess er die Arbeit den Parteien sowie in Kopie der Kammer zukommen. 3 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 278): 1. Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung, angeblich begangen am 30.03.2013 am Bahnhof G.________, zum Nachteil von C.________, freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 3. Der Berufungsführerin sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte gemäss einzureichender Kostennote auszurichten. 4. Die Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit Stellungnahme vom 17. März 2016 namens des Privatklägers folgende Anträge (pag. 372): 1. Die vorliegende Berufung sei voll und ganz abzuweisen und die Entscheidung der Vorinstanz sei mit den nötigen Ergänzungen vollständig zu bestätigen. 2. Dem Privatkläger, Opfer dieser Strafsache, seien eine angemessene Entschädigung für die zu- sätzlich entstandenen Aufwände und Kosten dieser mutwilligen Berufung zu einem Mindestbetrag von CHF 4‘749.65 zuzusprechen. 3. Alle Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens seien der Beschuldigten anzulasten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hin- weisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6. Ermächtigungsverfahren Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 die fehlen- de Ermächtigung des EJPD. Bundesbeamte und Mitglieder eidgenössischer Behörden könnten gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VR; SR 170.32) nur mit Ermächtigung des EJPD wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, verfolgt werden. Eine solche Er- mächtigung sei im vorliegenden Verfahren bisher nicht eingeholt worden (pag. 278). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 teilte die Verfahrensleitung der Verteidigung mit, dass sich die Verantwortlichkeit der SBB AG als eine mit öffentlich-rechtlichen Auf- gaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation und ihres Personals nach Art. 19 VG richte. Die Bestim- mungen betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 13 ff. VG – und damit die Bestimmung zum Ermächtigungsverfahren nach Art. 15 VG – würden in Art. 19 Abs. 2 VG zwar als anwendbar erklärt. Dies gelte jedoch gemäss Geset- 4 zeswortlaut nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunter- nehmen und damit nicht für Angestellte der SBB AG. Es werde deshalb nach hiesi- ger Auffassung davon ausgegangen, dass kein Ermächtigungsverfahren durchzu- führen sei (pag. 345). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Gemäss Strafbefehl vom 30. Januar 2015, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), soll die Beschuldigte am 30. März 2013 im Anschluss an eine Fahr- scheinkontrolle zum Privatkläger gesagt haben, die Schweiz sei kein Land für Ba- nanenfresser, er solle doch zurück in den Busch. Sie habe damit auf seine dunkle Hautfarbe angespielt und darauf abgezielt, ihn als minderwertigen, primitiven Men- schen darzustellen, womit sie ihn in einer gegen die Menschenwürde verstossen- den Weise herabgesetzt und zugleich in seiner Ehre verletzt habe (pag. 111). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschuldigte bei der erwähnten Fahrscheinkontrolle überhaupt anwesend war und ob sie dem Privatklä- ger sagte, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser, er solle doch zurück in den Busch. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen der Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen E.________ aus- führlich wiedergegeben (pag. 225 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Dort ist insbesondere auch auf die Aussagen von F.________ einzugehen. Es handelt sich um einen Kollegen des Privatklägers, der beim betref- fenden Vorfall ebenfalls anwesend war (vgl. pag. 196 Z. 27 f.). 9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass die Beschuldigte am 30. März 2013 unter anderem zusammen mit E.________ auf dem Zug J.________ ab 16.04 Uhr als Zugbegleiterin im Einsatz gewesen sei. Sie sei in die Kontrolle des Privatklägers zumindest involviert gewesen und habe schliesslich den Zug zusammen mit ihren Arbeitskollegen und dem Privatkläger im Bahnhof G.________ verlassen. Die eigentliche Kontrolle des Privatklägers habe bereits im Zug begonnen und sei wohl auch im Zug abgeschlossen worden. Auf dem Perron in G.________ habe es eine kurze, möglicherweise heftige Diskussion gegeben, in deren Verlauf sich die Beschuldigte auf Französisch an den Privatkläger gewandt und gesagt habe, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser. Nach der Inter- vention von E.________ mit dem Ziel, die Sache zu beruhigen, habe die Beschul- digte die Bemerkung gemacht, «geh doch zurück in den Busch». Dieses Mal in deutscher Sprache. Die erste Bemerkung in französischer Sprache habe 5 E.________ nicht verstanden; die zweite Bemerkung in deutscher Sprache wieder- um habe der Privatkläger nicht verstanden (pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). 10. Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkungen Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die ersten Einvernahmen der beteiligten Personen erst relativ spät stattfanden. Dieser Umstand ist nachfolgend bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, führt allerdings nicht dazu, dass die Einvernahmen nicht oder kaum verwertbar wären. Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschuldigten aufgezeigt, inwiefern ihr wegen der späten Einvernah- men eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Soweit die Ver- teidigung vorbringt, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 gemachten Aussagen seien keine aussagekräftigen Beweismittel (pag. 287), kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Der Privatkläger, die Be- schuldigte und der Zeuge E.________ wurden an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingehend befragt. Sie beschränkten sich nicht darauf, ihre ersten Aus- sagen zu bestätigen, sondern machten weitergehende Aussagen. 10.2 Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers sind für sich gesehen nicht grundsätzlich wider- sprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung des Privatklägers am 13. Fe- bruar 2014 und damit rund 11 Monate nach dem Vorfall vom 30. März 2013 statt- fand. Anschliessend vergingen rund eineinhalb Jahre bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 194 ff.). Dass der Privatkläger den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar. Der Privatkläger führte an der delegierten Einvernahme vom 13. Februar 2014 (pag. 54 ff.) aus, die Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass die Schweiz kein Land für Bananenfresser sei (pag. 55 Z. 46 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 15. Juli 2015 bestätigte der Privatkläger diese Aussage mit dem Unterschied, dass «Bananenesser» und nicht «-fresser» protokolliert wurde (pag. 197 Z. 3). Auf Nachfrage bestätigte der Privatkläger in beiden Einvernahmen nochmals den Wortlaut (pag. 56 f. Z. 103 ff.; pag. 197 Z. 30 f.). Er habe nichts hin- eininterpretiert (pag. 197 Z. 33 f.). Die Beschuldigte habe den Satz auf Französisch gesagt; draussen habe sie auch die Fragen auf Französisch gestellt (pag. 197 Z. 16 ff.). Beide Einvernahmen des Privatklägers fanden unter Beizug eines Über- setzers für Französisch statt (pag. 54, pag. 195). Der erwähnte Satz wurde jeweils auf Deutsch übersetzt und protokolliert (pag. 55 Z. 46 f.; pag. 57 Z. 105; pag. 197 Z. 3, Z. 31). In der Strafanzeige vom 1. August 2013 (pag. 4 ff.) wird der Satz auf Französisch wiedergegeben, nämlich «La Suisse n’est pas un pays de mangeurs de bananes […]» (pag. 7). Zwischen der Strafanzeige vom 1. August 2013 und den Aussagen des Privatklä- gers bestehen gewisse Widersprüche. So wird in der Anzeige erwähnt, andere Leute im Abteil hätten laut gesagt, die Frau sei nicht normal (pag. 7). Gemäss der Anzeige soll der Vorfall demnach im Zug stattgefunden haben. An der erstinstanzli- 6 chen Hauptverhandlung führte der Privatkläger demgegenüber aus, die Beschul- digte sei erst draussen zu ihnen gekommen und habe Fragen gestellt und Bemer- kungen gemacht (pag. 196 Z. 34, Z. 42 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Anzeige sei äusserst kurz gehalten, das Schwergewicht der Ausführungen liege auf dem zweiten, hier nicht zur Diskussion stehenden Vorfall. Zudem sei die Anzei- ge von einem Anwalt verfasst worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich auf diese Weise Fehler in den Details einschleichen könnten (pag. 277, S. 8 der Urteilsbe- gründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Allerdings ist darauf hinzuwei- sen, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei angab, die Beschuldigte sei ge- kommen, nachdem er eine Busse erhalten habe. Sie habe ihn gebeten, aus dem Zug auszusteigen (pag. 56 Z. 89 ff.). Aus den Aussagen des Privatklägers geht somit nicht klar hervor, ob er bereits im Zug oder erst draussen von der Beschuldig- ten angesprochen wurde. Im Übrigen erscheint der vom Privatkläger geschilderte Ablauf logisch nachvoll- ziehbar und enthält – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 289) – keine wesentlichen Widersprüche. Der Privatkläger gab in beiden Einvernahmen an, dass er im Zug von einem Mann kontrolliert worden sei und eine Busse erhalten habe (pag. 55 Z. 37 ff.; pag. 56 Z. 88 f.; pag. 57 Z. 127; pag. 196 Z. 30 ff.). Er be- hauptete nicht, dass die Beschuldigte seinen Fahrschein kontrolliert habe. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Aussagen des Privatklägers enthielten etli- che Lügensignale, er schmücke seine Geschichte aus, damit er seinem Anliegen nach einer übersetzten Genugtuungsforderung gerecht werden könne (pag. 288), kann ihr nicht gefolgt werden. In den Aussagen des Privatklägers sind keine Ag- gravierungstendenzen auszumachen. So wies der Privatkläger beispielsweise in seiner Replik an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass er immer den von ihm in französischer Sprache gehörten Satz vorgebracht habe. Die Formu- lierung «zurück in den Busch» habe er nie erwähnt. Einen solchen Satz hätte er in deutscher Sprache nicht verstanden (pag. 228 f.). Schliesslich kann auch dem Einwand der Verteidigung, der Privatkläger versuche offenbar, sein aggressives Verhalten und ein Verfolgen der Zugbegleiter analog dem Vorfall vom 17./18. Mai 2015 zu vertuschen, nicht gefolgt werden (vgl. hierzu Ziff. II. 10.6 hinten). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich glaubhaft sind, in den Details aber gewisse Unstimmigkeiten aufweisen, was sicher auch am langen Zeitablauf seit dem zu beurteilenden Vorfall liegen dürfte. Hinzu kommt, dass beide Einvernahmen unter Beizug eines Übersetzers stattfanden, weshalb gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen sind. 10.3 Aussagen der Beschuldigten Der Beschuldigten ist es unbenommen, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Ihre Aussageverweigerung bei Fragen des Privatklägers darf nicht als Schuldindiz gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Die Beschuldigte hat den gegen sie erhobenen Tatvorwurf in beiden Einvernahmen bestritten und geltend gemacht, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern 7 (pag. 70; pag. 200 Z. 7, Z. 20 f., Z. 29 f.) Sie könne nichts dazu sagen, was sich am 30. März 2013 zugetragen habe (pag. 70). Sie sei sich nicht sicher, ob sie gearbei- tet habe (pag. 200 Z. 7 f.). Wenn sie dort wirklich dabei gewesen sei, sei es nie- mals so passiert (pag. 200 Z. 37). Sie habe das sicher nicht gesagt (pag. 71; pag. 201 Z. 28). Die Aussagen der Beschuldigten zum Vorfall sind vage. Da sie den Vorwurf be- streitet, dürfte dies in der Natur der Sache liegen. Zudem ist nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte bei einer erstmaligen Befragung rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 30. März 2013 nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, zumal sie als SBB-Mitarbeiterin täglich zahlreiche Fälle zu bearbeiten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fällt allerdings auf, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme versuchte, ihren Arbeitskollegen E.________ zu diskredi- tieren (pag. 231, S. 12 der Urteilsbegründung). So führte sie aus, E.________ mö- ge sie nicht. Er setze Gerüchte in die Welt. Auf Frage, was für Gerüchte er in die Welt setze, gab die Beschuldigte an, dass sie zu wenig Einsatz zeige, sich passiv verhalte und nur genau das mache, was sie machen müsse (pag. 69). Sie habe E.________ schon in anderen Fällen erlebt, in denen sie sagen müsse, naja, dies sei nicht angebracht (pag. 71). Auf Frage, was E.________ denn sonst so gesagt habe, erklärte die Beschuldigte, sie möchte hier keine Auskunft geben. Sie behalte dies für sich. Sie gehe auch nicht zu irgendeinem Chef. So Leute wie E.________ würden Tätlichkeiten anziehen. Sie distanziere sich von diesen Personen (pag. 71). Sie habe von ihm nie direkt ein Feedback erhalten. E.________ mache dies hinter dem Rücken (pag. 72). Der Kammer sind die Gründe für dieses Aussageverhalten nicht bekannt. Es deutet aber viel darauf hin, dass die Beschuldigte mit diesen Ge- genangriffen den Zeugen E.________ in ein schlechtes Licht rücken und seine Glaubwürdigkeit abschwächen wollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (pag. 119 f.) eine Bestätigung des Vereins K.________ einreichte, wonach sie am 30. März 2013 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr einen Hundekurs geleitet habe (pag. 121). Damit sei der Beweis erbracht, dass die Beschuldigte im Tatzeit- punkt nicht mit E.________ auf der Strecke J.________ – G.________ gearbeitet und den Privatkläger beschimpft haben konnte (pag. 120). Gestützt darauf edierte der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 18. Februar 2015 bei der SBB den Arbeitsplan und/oder die Arbeitszeiterfassung der Beschuldigten vom 30. März 2013 (pag. 123). Das Schreiben der SBB vom 27. Februar 2015 und der Personal- stundennachweis März 2013 belegen, dass die Beschuldigte am 30. März 2013 ab 15.52 Uhr gearbeitet hat und auf dem Zug J.________ ab 16.04 Uhr im Einsatz war (pag. 125 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an den Angaben ihrer Arbeitgeberin gezweifelt werden sollte. Daran vermag auch die in der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 eingereichte Teilnehmerliste des Hundekurses nichts zu ändern (pag. 287; pag. 306). Die Beschuldigte hat im Strafverfahren ein Verhalten gezeigt, das sie nicht eben entlastet. Eine beschuldigte Person muss sich indes nicht selber belasten und es trifft sie weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht (vgl. Art. 113 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). Zudem dürfte die 8 Beschuldigte angesichts der Folgen einer Verurteilung ein nachvollziehbares Inter- esse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. 10.4 Aussagen von E.________ Die Vorinstanz hielt fest, E.________ sei von der Polizei als Auskunftsperson und vor Gericht als Zeuge befragt worden. Als Zeuge gelte für ihn die Wahrheitspflicht. Auch bei E.________ sei davon auszugehen, dass sein Erinnerungsvermögen bei einer Befragung rund ein Jahr nach dem Vorfall eingeschränkt sei, insbesondere da er als SBB-Mitarbeiter täglich mit vergleichbaren Fällen zu tun habe. E.________ habe mehrmals entsprechende Vorbehalte angebracht. Die Unsicher- heit in Detailfragen sei auch vor Gericht spürbar gewesen. In beiden Einvernahmen habe er aber erwähnt, dass er sich noch an einen Satz erinnern könne, nämlich etwas wie «geh doch zurück in den Busch». Bei der Polizei habe er sein Erstaunen über diesen Satz zum Ausdruck gebracht, indem er ergänzt habe, er habe damals die Beschuldigte darauf angesprochen, was ihr aber egal gewesen sei. Weder die Aussagen bei der Polizei noch diejenigen vor Gericht enthielten Hinweise darauf, dass E.________ seine Arbeitskollegin (die Beschuldigte) bewusst belasten würde – aus Sicht des Gerichts sei eher das Gegenteil der Fall; er habe sich vorsichtig und nicht angriffig geäussert. Ferner sei nachvollziehbar, dass E.________ genaue Abläufe und Wortlaute nach so langer Zeit nicht mehr wiedergeben könne (pag. 234 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ sorgfältig und ausführlich gewürdigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 292) konnte sich E.________ nicht mehr im De- tail an den Sachverhalt erinnern. Er räumte sowohl bei der Polizei, als auch anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Erinnerungslücken ein (pag. 64 Z. 30; pag. 65 Z. 79, Z. 90, Z. 101; pag. 204 Z. 2, Z. 15, Z. 26 f., Z. 30 f.; pag. 205 Z. 22 f., Z. 40 f.; pag. 207 Z. 5) und legte allfällige Unsicherheiten offen (pag. 64 Z. 43; pag. 65 Z. 79 ff.; pag. 66 Z. 108 f.; pag. 203 Z. 16 f.; pag. 204 Z. 19; pag. 205 Z. 33; pag. 207 Z. 31). In seinen Aussagen sind keine Aggravierungstendenzen ersicht- lich. So erklärte E.________ beispielsweise auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob es seiner Meinung nach eine rassistische Beleidigung gewesen sei: «Es ist mir nicht bekannt, dass Frau A.________ rassistisch wäre. Ich habe schon ein paar Mal mit ihr gearbeitet, es war wohl eher eine Affekthandlung» (pag. 206 Z. 5 ff.). E.________ führte an der delegierten Einvernahme vom 13. März 2014 und damit rund ein Jahr nach dem Vorfall vom 30. März 2013 aus, dass die Beschuldigte «ei- ne Äusserung wie „Geh doch zurück in den Busch“ gemacht» habe (pag. 65 Z. 66 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach sie diesem gesagt habe, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser, meinte E.________: «Ich kann mich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Ich erinnere mich an eine Aussage mit „Busch“. Sie hat jedoch mehrere Sachen erwähnt» (pag. 65 Z. 88 ff.). Aus den Aussagen von E.________ geht somit hervor, dass er sich bei der Polizei nicht mit Sicherheit an den genauen Wortlaut der Beschuldigten erinnern konnte, sprach er doch von «eine Äusserung wie […]». Seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind mit grossen Unsicherheiten behaftet: «Ich vermute, dass es 9 dazumal irgendetwas mit „Geh zurück in den Busch“ war, aber ich habe es damals bei der Polizei gesagt, heute weiss ich es nicht mehr genau» (pag. 205 Z. 33 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich E.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte. Er konnte sich insbesondere in beiden Ein- vernahmen nicht mehr an den genauen Wortlaut der Äusserung der Beschuldigten erinnern, was nach so langer Zeit jedoch durchaus verständlich erscheint. 10.5 Aussagen von F.________ F.________ führte an der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2013 (pag. 50 ff.) zusammenfassend aus, der Privatkläger und er seien auf dem Heimweg von Zugkontrolleuren kontrolliert worden. Der Kontrolleur habe dem Privatkläger ge- sagt, dass er ein Ticket habe, das ihm nicht zustehe. Der Privatkläger habe dann erwidert, er habe aus Versehen das Ticket seines Kollegen genommen. Der Kon- trolleur habe daraufhin gesagt, dass er keine richtige Fahrkarte habe und deshalb gebüsst werde. Sie hätten dann weiter diskutiert. Bei den Kontrolleuren sei auch eine Frau gewesen. Sie habe dann gesagt, dass die Schweiz kein Land der Bana- nen sei. Er, F.________, habe dann interveniert und gesagt, dass der Privatkläger gebüsst worden sei und das akzeptiert habe und sie ihn nicht beleidigen solle mit der Aussage, dass die Schweiz kein Bananenland sei. Er habe die Kontrolleure ge- fragt, ob sie keine Bananen essen würden. Ein Kollege der Frau habe dies nicht er- tragen und sei sehr wütend geworden. Seine Kollegen hätten ihn dann beruhigt. Die Kontrolleure hätten ihrer Kollegin dann gesagt, dass sie Recht hätten und die Frau das nicht hätte sagen sollen. Dann seien sie nach Hause gegangen. Sie seien in G.________ aus dem Zug ausgestiegen. Die Frau habe mit ihnen in französi- scher Sprache gesprochen (pag. 52 Z. 8 ff.). Gemäss den Aussagen von F.________ soll die Beschuldigte gesagt haben, «dass die Schweiz kein Land der Bananen sei». Er habe dann interveniert und gesagt, dass «[…] sie ihn nicht beleidigen solle mit dieser Aussage, dass die Schweiz kein Bananenland sei» (pag. 52 Z. 8). Seine Aussagen unterscheiden sich von denjeni- gen des Privatklägers, wonach die Beschuldigte gesagt habe, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser (vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte halte die Äusserung «La Suisse n’est pas une république de ba- nanes» für möglich, wenn der Privatkläger habe verhandeln und ohne Busse davon kommen wollen. Dies sage sie öfter und es entspreche ihrer Gesinnung (pag. 282). Es erscheint deshalb nicht abwegig, dass die Beschuldigte von einem Bananen- land bzw. einer Bananenrepublik sprach. Andererseits deutet die Frage von F.________, ob sie keine Bananen essen würden, eher darauf hin, dass die Be- schuldigte dem Privatkläger sagte, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser. Schliesslich erwähnte F.________ als einziger, dass ein Arbeitskollege der Be- schuldigten sehr wütend geworden sei und seine Kollegen ihn beruhigt hätten (pag. 52 Z. 8). Dies deutet darauf hin, dass F.________ den Vorfall etwas aggra- vierte oder zumindest anders in Erinnerung hatte. 10.6 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen der be- fragten Personen mit Unsicherheiten behaftet sind und sich teilweise als wider- 10 sprüchlich erweisen. Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf die Aus- sagen von E.________ und die Aussagen des Privatklägers ab (pag. 235 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Für die Kammer steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte am 30. März 2013 auf dem Zug J.________ ab 16.04 Uhr als Zugbegleiterin im Einsatz war (pag. 125 f.; pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). Der Privatkläger wurde im Zug von E.________ kontrolliert und erhielt eine Busse, weil er keinen gültigen Fahrausweis auf sich trug (pag. 20 f.; vgl. auch pag. 52; pag. 55 Z. 37 ff.; pag. 56 Z. 88 f.; pag. 57 Z. 127; pag. 196 Z. 30 ff.). Ob die Be- schuldigte zu diesem Zeitpunkt in die Kontrolle des Privatklägers involviert war, ist nicht erstellt. Die Aussagen des Privatklägers sind diesbezüglich widersprüchlich (vgl. pag. 56 Z. 90 ff.; pag. 196 Z. 34, Z. 42 ff.). Ebenfalls unklar ist, wie der Privat- kläger auf die Busse reagiert hat. Er selber erklärte, für ihn sei die Busse in Ord- nung gewesen. Er habe ja gewusst, dass er einen Fehler gemacht habe (pag. 56 Z. 89 f.). E.________ gab demgegenüber zu Protokoll, der Privatkläger habe ver- ständnislos reagiert und reklamiert. Er habe die Situation im ersten Moment nicht richtig begriffen (pag. 64 Z. 49 ff.; pag. 65 Z. 73 ff.). Es sei beim Gespräch auch et- was lauter geworden (pag. 65 Z. 74 f.). Vielleicht habe der Privatkläger die Be- schuldigte durch sein Verhalten provoziert (pag. 65 Z. 79 f.). Die Verteidigung macht geltend, gemäss der Arbeitsanweisung SBB (Handbuch Zugbegleitung Nr. 174.1) dürften Personen nur im Zug kontrolliert werden und die Passagiere nicht zum Aussteigen gezwungen werden. Auf dem Perron würden kei- ne Kontrollen stattfinden (pag. 290). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kontrolle des Privatklägers gemäss dem Basisformular Unregelmässigkeit um 16.14 Uhr zwischen J.________ und G.________ stattfand (pag. 21). Wann die Kontrolle ab- geschlossen wurde, lässt sich entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. pag. 290) nicht zweifelsfrei feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlen «1619» auf dem Beleg pag. 20 um eine Zeitangabe handelt. Da der Privatkläger keinen gültigen Fahrausweis auf sich trug, ist jedoch naheliegend, dass die Zugbegleiter ihn aufforderten, den Zug zu verlassen. Beweismässig ist er- stellt, dass die Beschuldigte, der Privatkläger, E.________ und F.________ in G.________ aus dem Zug ausstiegen (vgl. pag. 52; pag. 64 Z. 33 ff.; pag. 196 Z. 34, Z. 37 f.; pag. 204 Z. 19; pag. 207 Z. 9). Ferner ist gestützt auf die Aussagen von E.________ davon auszugehen, dass ein weiterer Zugbegleiter, L.________, vor Ort war (pag. 64 Z. 34). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass L.________ nie einvernommen wurde (pag. 282). E.________ führte zudem aus, auf dem Perron sei noch eine weitere Person gewesen, an welche er sich nicht mehr erinnern könne (pag. 64 Z. 34 f.). Ob es sich dabei um einen vierten Zugbe- gleiter handelte, kann offen bleiben. Denkbar ist auch, dass E.________ F.________ meinte. Die Verteidigung präsentiert in ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 eine Sachverhaltsvariante, für welche es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte gibt (pag. 290 f.). Wenn der Privatkläger und F.________ die Zugbegleiter tatsächlich verfolgt hätten, wäre dieser Vorfall derart aussergewöhnlich, dass sich vermutlich sowohl E.________ als auch die Beschuldigte daran erinnert hätten und dies in 11 den Einvernahmen auch vorgebracht hätten. Unbehelflich ist ferner der Hinweis auf den Vorfall vom 17./18. Mai 2013 (vgl. pag. 290). Die Verteidigung verkennt, dass der Privatkläger bezüglich dieses Vorfalls mit Strafbefehl vom 2. September 2014 lediglich wegen Erschleichung einer Leistung (geringfügig) und Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen schuldig erklärt wurde (BM 14 26290). Das Verfahren ge- gen die Zugbegleiter M.________ und N.________ wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Sachentziehung wurde mit Verfügung vom 8. August 2014 eingestellt (BM 13 30872). Es ist somit nicht erwiesen, dass der Privatkläger und F.________ bei die- sem Vorfall Zugbegleiter verfolgt haben, diese in Angst und Schrecken versetzt wurden und mit Hilfe des Lokführers flüchten mussten. Auf dem Perron kam es zu einer Diskussion zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger. Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte dem Privatklä- ger auf Französisch sagte, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser (pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von F.________. Es erscheint nicht abwegig, dass die Beschuldigte dem Privatkläger gesagt haben könnte, die Schweiz sei kein Bananenland, wie F.________ dies schilderte. Hinzu kommt, dass sowohl der Privatkläger als auch F.________ unter Beizug eines Übersetzers für Französisch einvernommen wurden (pag. 51; pag. 54, pag. 195) und der erwähnte Satz jeweils auf Deutsch übersetzt und protokolliert wurde (pag. 52; pag. 55 Z. 46 f.; pag. 57 Z. 105; pag. 197 Z. 3, Z. 31). Bei Einvernahmen unter Bezug eines Übersetzers sind gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen. So erscheint beispielsweise die deutsche Übersetzung «Bananenfresser» im Vergleich zum Französischen «mangeur de bananes» (vgl. pag. 7) aggravierend. Es verbleiben deshalb Zweifel am genauen Wortlaut der Äusserung der Beschuldigten. Gleiches gilt für die Bemerkung «Geh doch zurück in den Busch», welche die Be- schuldigte gemäss der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf Deutsch ge- macht haben soll (pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). E.________ ist der ein- zige, der diese Bemerkung gehört bzw. verstanden hat. Er konnte sich jedoch in beiden Einvernahmen nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beschuldigten erin- nern, sprach er doch von «eine Äusserung wie […]». Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung von E.________ erst ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. E.________ schilderte, der Privatkläger sei bereits am Weggehen gewesen, als die Beschuldigte eine Äusserung wie «Geh doch zurück in den Busch» gemacht habe. Daraufhin sei der Privatkläger nochmals zurückgekommen. Er habe sich durch die Aussage provoziert gefühlt (pag. 65 Z. 65 ff.). Gemäss dem Beweisergebnis ist je- doch erstellt, dass der Privatkläger eine solche Äusserung auf Deutsch nicht ver- standen hätte (vgl. pag. 228 f.). Die Aussagen von E.________ zeigen, dass auch das Rahmengeschehen unklar ist. Der Verteidigung ist deshalb beizupflichten, dass die Äusserung «Geh doch zurück in den Busch» nicht als erstellt gelten kann, zumindest nicht in der Weise, dass gestützt darauf ohne Zweifel ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. pag. 292). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht absch- liessend erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrücken- 12 de Zweifel daran, dass die Beschuldigte dem Privatkläger sagte, «die Schweiz ist kein Land für Bananenfresser», «geh doch zurück in den Busch», weshalb die Be- schuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von den Anschuldigungen der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung freizusprechen ist. III. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 und N. 41 zu Art. 126 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.). Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, ist das Genugtuungsbegeh- ren des Privatklägers mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfah- ren vernachlässigbar. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist indes gleichsam zu den Ausführungen betreffend die Verfahrenskos- ten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten nicht entstanden ist. IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘820.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da die Be- schuldigte Berufung erhoben hatte, der Privatkläger auf die Erklärung einer An- schlussberufung verzichtete und damit keine weitergehenden Anträge stellte, recht- fertigt es sich vorliegend, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafab- teilungskonferenz vom 24. Januar 2011) dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257). 13 12. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- misst sich die Entschädigung innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalge- richts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% des Honorars im Verfahren vor der Vorinstanz (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Die Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 12‘567.75 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt H.________ vom 15. Juli 2015 (pag. 211 ff.). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von rund 38 Stunden (pag. 214) erscheint gerade noch angemessen, obwohl die Überprü- fung kaum möglich ist, wenn der Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen nicht aufgeführt ist (vgl. pag. 213 f.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) er- achtet die Kammer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘529.25 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Die Beschuldigte beantragt für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 13‘197.55 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. April 2017 (pag. 397 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 47.70 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochenen Entschädigung als klar übersetzt bzw. als über dem gebotenen Auf- wand liegend. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘749.65 geltend macht (pag. 372; pag. 379 ff.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa- che (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) er- achtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von ma- ximal 19 Stunden für geboten. Damit entspricht der Aufwand für das oberinstanzli- che Verfahren ca. 50% des Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Be- schuldigten somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘475.55 (inkl. Ausla- gen und MwSt) zugesprochen. Dem Privatkläger ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erst- noch oberin- stanzlich eine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 433 StPO). 14 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung, angeb- lich begangen am 30.03.2013 im Bahnhof G.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘820.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 10‘529.25 (inkl. Ausla- gen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘475.55 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO er- kannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. 3. Es wird im Zivilpunkt keine Parteientschädigung zugesprochen. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv) 15 Bern, 4. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16