und wird in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1, 56 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern