110, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht der auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldsprüche wird die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten bestätigt. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 auferlegt werden (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).