8 Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht. V. Kosten und Entschädigung