14. Betreffend die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Busse von CHF 500.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie eine asperierend hinzuzurechnende Busse von CHF 200.00 für das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfall erscheint unter