13. Pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall Auch in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfall kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 108 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte weder der Polizei noch der ihm bekannten D.________ den Schaden gemeldet hat, hat er Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3 SVG pflichtwidrig verletzt. Es hat auch hier ein Schuldspruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung