12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit Für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 107 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV;