11. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 4.8.2013 bis 6.8.2013, in E.________ (Ort), durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Parkmanöver mit seinem Mercedes ________ (grün, BE ________) das parkierte Fahrzeug von D.________ (Audi ________, weiss, BE ________) touchiert und beschädigt. Anschliessend hat der Beschuldigte den Schaden weder D.________ noch der Polizei gemeldet (vgl. pag. 107, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung