7 achtlich, wer das Fahrzeug von D.________ vor dem Unfallzeitpunkt dort parkiert und wer die Meldung an die Polizei gemacht hat. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten, den Feststellungen des UTD, der Fotodokumentation des Beschuldigten vom 6.8.2013 und dessen Aussagen steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Personenwagen von D.________ touchiert und somit beschädigt hat.