398 Abs. 4 StPO). Insofern lässt sich mit den Vorbringen der Verteidigung, dass sich der Sachverhalt allenfalls auch anders hätte zutragen können, nicht aufzeigen, dass durch die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Die Verteidigung kann aus den Vorbringen, dass das Fahrzeug von D.________ oft von anderen Personen gefahren worden sei und nicht sie selbst die Schadensmeldung gemacht habe, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Es ist unbe-