Hingegen durfte die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten willkürfrei davon ausgehen, dass die subjektive Wertung respektive Ansicht des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO).