_ beschädigt war. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie ausgeführt hat, dass Beschuldigte, die im Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, in aller Regel eine subjektive und emotional gefärbte Schilderung wiedergeben (vgl. pag. 106 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Alleine diese Tatsache bedeutet jedoch nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren unglaubhaft sind. Hingegen durfte die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten willkürfrei davon ausgehen, dass die subjektive Wertung respektive Ansicht des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht.