68, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass das Auto von D.________ am 6.8.2013 nahe an seinem Auto parkiert gewesen sei und verweist auf seine Fotodokumentation von diesem Tag (pag. 68, Z. 6 ff.). Dabei ist unglaubhaft, wenn er die Fotos, welche er exakt am 6.8.2013 gemacht hat und auf welchen der Parkschaden von D.________ gut zu erkennen ist (insbesondere die Nahaufnahme des Schadens pag. 76), nur für die Liegenschaftsverwaltung aufgenommen haben will, zumal ihm im Zeitpunkt der Aufnahme ja bereits aufgefallen ist, dass das Auto von D.________ beschädigt war.