Die Verteidigung bringt zwar vor, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ab und an auch auf anderen Parkplätzen der Liegenschaft habe abstellen müssen. Dass dies für den fraglichen Zeitpunkt zutrifft, behauptet sie jedoch nicht und wäre ohnehin mit der Fotodokumentation des Beschuldigten vom 6.8.2013 widerlegt. Ergänzend ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst angab, am 6.8.2013 mit seinem Auto gefahren zu sein (vgl. Fahrtenbuch, pag. 29; Einsprache des Beschuldigten, pag. 27; Aussage des Beschuldigten, pag. 68, Z. 1 ff.).