In Anbetracht dieser Umstände wäre ein Rückwärts-Parkieren unwahrscheinlich. Obwohl die Fahrzeuge bei der Aufnahme der Dokumentation des UTD in veränderter Lage vorgefunden wurden, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass beide Fahrzeuge vorwärts in die Parkfelder parkiert waren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mit seiner eigenen Fotodokumentation vom 6.8.2013 aufgezeigt hat, dass sowohl sein eigenes als auch das Fahrzeug von D.________ vorwärts parkiert waren (pag. 75). Die Verteidigung bringt zwar vor, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ab und an auch auf anderen Parkplätzen der Liegenschaft habe abstellen müssen.