6 Ergänzend kann sachverhaltsrelevant festgehalten werden, dass sich die fraglichen Parkplatzfelder an der Seite der Wohnliegenschaft befinden (pag. 3; pag. 36; pag. 75 ff.). Es handelt sich um gegen Westen ausgerichtete Schrägparkplätze, welche von der westlichen Seite angesteuert werden. Das Parkplatzareal muss in Richtung Osten wieder verlassen werden. In Anbetracht dieser Umstände wäre ein Rückwärts-Parkieren unwahrscheinlich.