Der UTD kam schliesslich zum Ergebnis, dass anhand der Beschädigungen sowie den örtlichen Gegebenheiten der Personenwagen des Beschuldigten mit der Stossstange vorne links mit dem Heck rechts vom parkierten Personenwagen von D.________ kollidiert sein muss (pag. 35). Die Feststellungen des UTD lassen damit keinen Zweifel offen, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von D.________ zu einer Kollision gekommen ist. Diesen Ausführungen gibt es nach Ansicht der Kammer nichts anzufügen.