70, Z. 15 ff.). Der Dokumentation des UTD ist weiter zu entnehmen, dass die Eigenfarbe des Fahrzeugs des Beschuldigten mit den Lackspuren am Auto von D.________ unter dem Mikroskop verglichen wurde und keine optische Abweichung festgestellt werden konnte. Der Farblack stamme daher von ein und demselben Personenwagen und könne dem Wagen des Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 47 f.; pag. 35). Der UTD kam schliesslich zum Ergebnis, dass anhand der Beschädigungen sowie den örtlichen Gegebenheiten der Personenwagen des Beschuldigten mit der Stossstange vorne links mit dem Heck rechts vom parkierten Personenwagen von D._____