Die Fotodokumentation des UTD vom 28.5.2014 hält den Schaden am Fahrzeug von D.________ und am Wagen des Beschuldigten fest. Beide Fahrzeuge weisen eine zirka 11 cm lange Fläche mit Lackabsplitterungen/Beschädigungen auf (pag. 41; pag. 43). Der Schaden befindet sich ferner bei beiden Fahrzeugen auf etwa der gleichen Höhe. Die Differenz der Höhe beträgt lediglich zirka 1 cm. Dies entspricht ungefähr der Senkung des Fahrzeugs, wenn der 110 kg schwere Beschuldigte darin sitzt (vgl. hierzu auch die bestätigenden Aussagen des Beschuldigten, pag. 70, Z. 15 ff.).