Dies entspricht dem üblichen Aufbau einer schriftlichen Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt, sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung und der daraus abgeleiteten Beweislastregel gehalten und sämtliche Beweismittel ausreichend gewürdigt. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung und die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten sowie der objektiven Beweismittel verwiesen werden (pag. 103 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Fotodokumentation des UTD vom 28.5.2014 hält den Schaden am Fahrzeug von D.______