10. Würdigung durch die Kammer Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass der Zeitpunkt des Vorfalls, mit einer Zeitspanne vom 4.8. – 6.8.2013, genügend präzis angegeben wurde. Die Vorinstanz hat ferner die Regeln zur Beweiswürdigung ausführlich wiedergegeben (pag. 103 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und hat die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel nicht verkannt, indem sie nach den Ausführungen zur Prozessgeschichte direkt mit der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung begonnen hat. Dies entspricht dem üblichen Aufbau einer schriftlichen Urteilsbegründung.