__ den Schaden nicht selbst gemeldet habe (sondern ihr Lebenspartner Herr C.________), habe sie nichts darüber gesagt, warum sie am Sonntag und wann genau sie am Dienstag das Auto kontrolliert bzw. den Schaden bemerkt habe (pag. 130). Schliesslich sei die Ausführung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte, der keiner Wahrheitspflicht unterstehe, «in aller Regel eine subjektive und emotional gefärbte Schilderung abgebe», ein Zeichen dafür, dass eine vorgefasste Meinung gegenüber dem Beschuldigten vorhanden gewesen sei (pag. 131).