Indem sie sofort mit der einseitig ausgerichteten Beweiswürdigung begonnen habe, sei sie schliesslich davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (pag. 129 f.). Aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und D.________ (Streit um Parkplatz bei Wohnliegenschaft) und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nur kurz vor der Meldung des Schadens bei der Vermietung der Liegenschaft über D.________ beschwert habe, könnte es sich auch um eine «Retourkutsche» von D.________ gehandelt haben.