129). Ferner habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie nicht in Betracht gezogen habe, dass sich das schädigende Ereignis allenfalls auch anders zugetragen haben könnte. Sie sei nicht auf die Einwände des Beschuldigten eingegangen und habe in der schriftlichen Urteilsbegründung auf die Beweislastregel überhaupt keinen Bezug genommen. Indem sie sofort mit der einseitig ausgerichteten Beweiswürdigung begonnen habe, sei sie schliesslich davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (pag.