9. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, der angebliche Zeitpunkt des Vorfalls werde [recte: wohl im Urteil der Vorinstanz] nicht genau bestimmt. Die Meldung von Herrn C.________ (dem Lebensgefährten von D.________) bei der Polizei sei am Dienstag, 6.8.2013, um 15.35 Uhr erfolgt. Frau D.________ habe am 4.8.2013 noch keinen Schaden am Auto festgestellt. Diesen habe sie erst am Dienstag, den 4.8.2013 [recte: 6.8.2013] bemerkt, als sie bei der Post Besorgungen erledigt habe und anschliessend zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt sei (pag. 129).