8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen dem 4.8.2013 und 6.8.2013 durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Parkmanöver das parkierte Fahrzeug von D.________ touchiert und beschädigt habe. Anschliessend habe er den Schaden weder der Geschädigten noch der Polizei gemeldet (pag. 107, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).