7. Beweismittel Der Beschuldigte wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 5.11.2014 erst- und letztmals einvernommen (pag. 67 ff.). Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 14.8.2013, die Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) vom 28.5.2014 sowie die Fotodokumentation des Beschuldigten vom 7.8.2013 als objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen und Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Anzeigerapport, pag. 1 ff.; Dokumentation UTD, pag. 34 ff.; Fotodokumentation de Beschuldigten, pag. 75 ff.; pag. 105, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).