Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren eine einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG und damit ausschliesslich Übertretungstatbestände.