2 Die Anträge der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens nach Art. 409 StPO und, im Fall der Abweisung der Kassation, auf Einvernahme von Herrn C.________ und Frau D.________ (pag, 118), wurden mit Beschluss vom 19.10.2015 begründet abgewiesen (pag. 124 ff.). Gleichzeitig wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 StPO angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 125). Von Amtes wegen wurden keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet.