90). In seiner frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 12.10.2015 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Namens und im Auftrag des Beschuldigten beantragte Fürsprecher B.________, das Urteil sei gemäss Art. 409 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufzuheben und die Sache sei unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zur neuen Beurteilung [recte: an die Vorinstanz] zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen (pag. 117).