und in Anwendung der Art. 3 Abs. 1, 56 Abs. 1 VRV; 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG; 47, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von Fr. 700.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 1'600.--. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um Fr. 800.--. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit Fr. 800.--.