Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 301 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. August 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 5.11.2014 (PEN 2014 180) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 5.11.2014 Folgendes (pag. 83 f.): A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen zu nicht näher bestimmbarem Zeitpunkt in der Zeit zwischen 4. und 6. August 2013 in E.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Parkmanöver 2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, begangen zu nicht näher bestimmbarem Zeitpunkt in der Zeit zwischen 4. und 6. August 2013 in E.________ und in Anwendung der Art. 3 Abs. 1, 56 Abs. 1 VRV; 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG; 47, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von Fr. 700.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 1'600.--. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um Fr. 800.--. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit Fr. 800.--. 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete A.________ (nachfolgend der Beschul- digte) noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich die Beru- fung an (pag. 73). Am 6.11.2014 teilte Fürsprecher B.________ dem erstinstanzli- chen Gericht mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten be- auftragt wurde (pag. 85 ff.). Mit Schreiben vom 17.11.2014 erklärte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten noch einmal form- und fristgerecht die Berufung (pag. 90). In seiner frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 12.10.2015 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Namens und im Auftrag des Beschuldigten beantragte Fürsprecher B.________, das Urteil sei gemäss Art. 409 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufzuheben und die Sache sei unter entsprechender Kosten- und Entschädigungs- folge zur neuen Beurteilung [recte: an die Vorinstanz] zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge frei- zusprechen (pag. 117). Mit Schreiben vom 15.10.2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 123). 2 Die Anträge der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens nach Art. 409 StPO und, im Fall der Abweisung der Kassation, auf Einvernahme von Herrn C.________ und Frau D.________ (pag, 118), wurden mit Beschluss vom 19.10.2015 begrün- det abgewiesen (pag. 124 ff.). Gleichzeitig wurde die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 StPO angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 125). Von Amtes wegen wurden keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 11.11.2015 form- und fristgerecht die schriftliche Beru- fungsbegründung ein (pag. 128 ff.). 3. Anträge der Verteidigung Fürsprecher B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten die fol- genden Anträge (pag. 128): 1. Herr A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerk- samkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, angeblich begangen in der Zeit vom 4. bis 6. August 2013 in E.________. 2. Die ergangenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Herrn A.________ sie [recte: sei] für seine Verteidigung und seine persönlichen Umtriebe eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastende Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren eine einfache Verkehrsregel- verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG und damit ausschliesslich Übertretungstatbestände. Die Überprüfung durch die Kam- mer erfolgt somit nur im Hinblick auf Art. 398 Abs. 4 StPO, mithin unter dem Aspekt der Willkür. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). In diesem Fall ist zu über- prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen 3 Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (SCHMID NIKLAUS, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bun- desgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offen- sichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche will- kürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3 ). Eine Sachverhaltsermittlung ist ins- besondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 7.5.2014 vorgeworfen, sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und pflicht- widrigen Verhalten nach Verkehrsunfall begangen am 5.8.2013, um 08.00 Uhr, in E.________ (Ort), Parkplatz schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 23): Der Beschuldigte touchierte mit seinem Personenwagen infolge mangelnder Aufmerksamkeit beim Einparken das korrekt daneben parkierte Fahrzeug. Der Beschuldigte meldete den Schaden weder der Polizei noch der Geschädigten, wodurch er sich pflichtwidrig verhielt. 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt festgehalten, wonach sowohl am Fahrzeug von D.________ (Audi ________, weiss, BE ________ ), als auch am Fahrzeug des Beschuldigten (Mercedes ________, grün, BE ________) Spuren (Lackabrieb/Kratzer) einer Kollision erkennbar waren. Bestritten ist hingegen, ob und falls ja, wie es zur Kollision auf dem Parkplatz oder allenfalls anderswo gekommen ist und wer diesen Unfall verursacht hat. Der Be- 4 schuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt gänzlich (pag. 102, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Der Beschuldigte wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 5.11.2014 erst- und letztmals einvernommen (pag. 67 ff.). Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 14.8.2013, die Dokumentation des Un- falltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) vom 28.5.2014 sowie die Fotodokumentation des Beschuldigten vom 7.8.2013 als objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen und Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Anzeigerapport, pag. 1 ff.; Dokumentation UTD, pag. 34 ff.; Fotodoku- mentation de Beschuldigten, pag. 75 ff.; pag. 105, S. 6 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher be- stimmbaren Zeitpunkt in der Zeit zwischen dem 4.8.2013 und 6.8.2013 durch man- gelnde Aufmerksamkeit beim Parkmanöver das parkierte Fahrzeug von D.________ touchiert und beschädigt habe. Anschliessend habe er den Schaden weder der Geschädigten noch der Polizei gemeldet (pag. 107, S. 8 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 9. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, der angebliche Zeitpunkt des Vor- falls werde [recte: wohl im Urteil der Vorinstanz] nicht genau bestimmt. Die Mel- dung von Herrn C.________ (dem Lebensgefährten von D.________) bei der Poli- zei sei am Dienstag, 6.8.2013, um 15.35 Uhr erfolgt. Frau D.________ habe am 4.8.2013 noch keinen Schaden am Auto festgestellt. Diesen habe sie erst am Dienstag, den 4.8.2013 [recte: 6.8.2013] bemerkt, als sie bei der Post Besorgungen erledigt habe und anschliessend zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt sei (pag. 129). Ferner habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, indem sie nicht in Betracht gezogen habe, dass sich das schädigende Ereignis allenfalls auch an- ders zugetragen haben könnte. Sie sei nicht auf die Einwände des Beschuldigten eingegangen und habe in der schriftlichen Urteilsbegründung auf die Beweislastre- gel überhaupt keinen Bezug genommen. Indem sie sofort mit der einseitig ausge- richteten Beweiswürdigung begonnen habe, sei sie schliesslich davon ausgegan- gen, dass der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe (pag. 129 f.). Auf- grund der Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und D.________ (Streit um Parkplatz bei Wohnliegenschaft) und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nur kurz vor der Meldung des Schadens bei der Vermietung der Liegenschaft über D.________ beschwert habe, könnte es sich auch um eine «Retourkutsche» von D.________ gehandelt haben. Der Beschuldigte habe glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er zwischen dem 3.8.2013 und 6.8.2013 nicht mit seinem Auto ge- fahren sei. Dies ergebe sich auch aus seinem Fahrtenbuch. Der Schaden hätte durchaus auch auf andere Art und anderswo entstehen können. Der Beschuldigte 5 habe sein Auto oft an einem anderen Ort parkiert und das Auto von Frau D.________ sei wiederholt durch andere Personen gefahren worden. Abgesehen davon, dass Frau D.________ den Schaden nicht selbst gemeldet habe (sondern ihr Lebenspartner Herr C.________), habe sie nichts darüber gesagt, warum sie am Sonntag und wann genau sie am Dienstag das Auto kontrolliert bzw. den Schaden bemerkt habe (pag. 130). Schliesslich sei die Ausführung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte, der keiner Wahrheitspflicht unterstehe, «in aller Regel eine subjektive und emotional gefärbte Schilderung abgebe», ein Zeichen dafür, dass eine vorgefasste Meinung gegenüber dem Beschuldigten vorhanden gewesen sei (pag. 131). 10. Würdigung durch die Kammer Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass der Zeitpunkt des Vorfalls, mit einer Zeitspanne vom 4.8. – 6.8.2013, genügend präzis angegeben wurde. Die Vorin- stanz hat ferner die Regeln zur Beweiswürdigung ausführlich wiedergegeben (pag. 103 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und hat die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel nicht verkannt, indem sie nach den Ausführungen zur Prozessgeschichte direkt mit der Feststellung des Sachver- halts und der Beweiswürdigung begonnen hat. Dies entspricht dem üblichen Auf- bau einer schriftlichen Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt, sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung und der daraus abgeleiteten Beweislastregel gehalten und sämtliche Beweismittel ausreichend gewürdigt. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung und die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten sowie der objektiven Beweismittel verwiesen werden (pag. 103 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Fotodokumentation des UTD vom 28.5.2014 hält den Schaden am Fahrzeug von D.________ und am Wagen des Beschuldigten fest. Beide Fahrzeuge weisen eine zirka 11 cm lange Fläche mit Lackabsplitterungen/Beschädigungen auf (pag. 41; pag. 43). Der Schaden befindet sich ferner bei beiden Fahrzeugen auf etwa der gleichen Höhe. Die Differenz der Höhe beträgt lediglich zirka 1 cm. Dies entspricht ungefähr der Senkung des Fahrzeugs, wenn der 110 kg schwere Be- schuldigte darin sitzt (vgl. hierzu auch die bestätigenden Aussagen des Beschuldig- ten, pag. 70, Z. 15 ff.). Der Dokumentation des UTD ist weiter zu entnehmen, dass die Eigenfarbe des Fahrzeugs des Beschuldigten mit den Lackspuren am Auto von D.________ unter dem Mikroskop verglichen wurde und keine optische Abwei- chung festgestellt werden konnte. Der Farblack stamme daher von ein und dem- selben Personenwagen und könne dem Wagen des Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 47 f.; pag. 35). Der UTD kam schliesslich zum Ergebnis, dass anhand der Beschädigungen sowie den örtlichen Gegebenheiten der Personenwagen des Beschuldigten mit der Stossstange vorne links mit dem Heck rechts vom parkierten Personenwagen von D.________ kollidiert sein muss (pag. 35). Die Feststellungen des UTD lassen damit keinen Zweifel offen, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von D.________ zu einer Kollision gekommen ist. Diesen Ausführungen gibt es nach Ansicht der Kammer nichts anzufügen. 6 Ergänzend kann sachverhaltsrelevant festgehalten werden, dass sich die fraglichen Parkplatzfelder an der Seite der Wohnliegenschaft befinden (pag. 3; pag. 36; pag. 75 ff.). Es handelt sich um gegen Westen ausgerichtete Schrägparkplätze, welche von der westlichen Seite angesteuert werden. Das Parkplatzareal muss in Richtung Osten wieder verlassen werden. In Anbetracht dieser Umstände wäre ein Rückwärts-Parkieren unwahrscheinlich. Obwohl die Fahrzeuge bei der Aufnahme der Dokumentation des UTD in veränderter Lage vorgefunden wurden, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass beide Fahrzeuge vorwärts in die Park- felder parkiert waren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mit seiner eigenen Fotodokumentation vom 6.8.2013 aufgezeigt hat, dass sowohl sein eigenes als auch das Fahrzeug von D.________ vorwärts parkiert waren (pag. 75). Die Vertei- digung bringt zwar vor, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ab und an auch auf anderen Parkplätzen der Liegenschaft habe abstellen müssen. Dass dies für den fraglichen Zeitpunkt zutrifft, behauptet sie jedoch nicht und wäre ohnehin mit der Fotodokumentation des Beschuldigten vom 6.8.2013 widerlegt. Ergänzend ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst angab, am 6.8.2013 mit seinem Auto gefahren zu sein (vgl. Fahrtenbuch, pag. 29; Einsprache des Beschuldigten, pag. 27; Aussage des Beschuldigten, pag. 68, Z. 1 ff.). Der Be- schuldigte gab zu Protokoll, dass das Auto von D.________ am 6.8.2013 nahe an seinem Auto parkiert gewesen sei und verweist auf seine Fotodokumentation von diesem Tag (pag. 68, Z. 6 ff.). Dabei ist unglaubhaft, wenn er die Fotos, welche er exakt am 6.8.2013 gemacht hat und auf welchen der Parkschaden von D.________ gut zu erkennen ist (insbesondere die Nahaufnahme des Schadens pag. 76), nur für die Liegenschaftsverwaltung aufgenommen haben will, zumal ihm im Zeitpunkt der Aufnahme ja bereits aufgefallen ist, dass das Auto von D.________ beschädigt war. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie ausgeführt hat, dass Beschul- digte, die im Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, in aller Regel eine subjektive und emotional gefärbte Schilderung wiedergeben (vgl. pag. 106 f., S. 7 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Alleine diese Tatsache bedeutet jedoch nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren unglaubhaft sind. Hingegen durfte die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der objektiven Be- weismittel und der Aussagen des Beschuldigten willkürfrei davon ausgehen, dass die subjektive Wertung respektive Ansicht des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorlie- genden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). Insofern lässt sich mit den Vorbringen der Verteidigung, dass sich der Sachverhalt allenfalls auch anders hätte zutragen können, nicht aufzeigen, dass durch die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Die Verteidigung kann aus den Vorbringen, dass das Fahrzeug von D.________ oft von anderen Personen gefahren worden sei und nicht sie selbst die Schadensmel- dung gemacht habe, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Es ist unbe- 7 achtlich, wer das Fahrzeug von D.________ vor dem Unfallzeitpunkt dort parkiert und wer die Meldung an die Polizei gemacht hat. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten, den Feststellungen des UTD, der Fotodo- kumentation des Beschuldigten vom 6.8.2013 und dessen Aussagen steht zwei- felsfrei fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Personenwagen von D.________ touchiert und somit beschädigt hat. 11. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist. Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 4.8.2013 bis 6.8.2013, in E.________ (Ort), durch mangelnde Auf- merksamkeit beim Parkmanöver mit seinem Mercedes ________ (grün, BE ________) das parkierte Fahrzeug von D.________ (Audi ________, weiss, BE ________) touchiert und beschädigt. Anschliessend hat der Beschuldigte den Schaden weder D.________ noch der Polizei gemeldet (vgl. pag. 107, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit Für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der einfachen Verkehrsregel- verletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 107 f., S. 8 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gemacht, indem er das parkierte Fahrzeug von D.________ mit seinem eigenen Fahrzeug beim Park- manöver pflichtwidrig unvorsichtig touchiert und beschädigt hat. 13. Pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall Auch in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfall kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 108 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte weder der Polizei noch der ihm bekannten D.________ den Schaden gemeldet hat, hat er Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3 SVG pflichtwidrig verletzt. Es hat auch hier ein Schuldspruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung 14. Betreffend die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die ausgespro- chene Busse von CHF 500.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie eine asperierend hinzuzurechnende Busse von CHF 200.00 für das pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsunfall erscheint unter 8 Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumes- sung zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘600.00 festgelegt (in- kl. Auslagen und Gebühren für die schriftliche Begründung; pag. 84; pag. 110, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht der auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldsprüche wird die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten an den Beschuldigten bestätigt. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 600.00 auferlegt werden (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). 16. Entschädigung Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht angezeigt. 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 4. und 6. August 2013 in E.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Parkmanöver; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall, begangen in der Zeit vom 4. und 6. August 2013 in E.________; und wird in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1, 56 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern 10 Bern, 19. August 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11