Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘603.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Unterliegen 1/10 der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 760.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt D.________ ausserdem 1/10 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 185.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt.