3. A.________ wird zur Bezahlung von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘779.00, ausmachend CHF 677.90, verurteilt. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 werden dem Privatkläger auferlegt und sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Bern zu tragen. III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage wird soweit weitergehend abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV.