1. A.________ wird freigesprochen: 1.1 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand begangen, ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 1.2 von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, ev. Drohung, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 2. ohne Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt.