Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt D.________ ausserdem 1/10 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 185.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Privatkläger Opferstellung zukommt, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch den Kanton nicht zurückzufordern (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015). Auch eine Erstattung der Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung ist dementsprechend ausgeschlossen. Rechtsanwalt D.__