14. Entschädigung Beschuldigter Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weswegen ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung auszurichten ist. Im oberinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte bezüglich der zu prüfenden Vorwürfe vollumfänglich freigesprochen, weswegen er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für diese Aufwendungen zu entschädigen ist. Rechtsanwalt B.________ wird hiermit zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert, die Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgelegt.