428 Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens bzw. Obsiegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger als unterliegend zu gelten, weswegen ihm die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen sind. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Kanton Bern in Anwendung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO diese Kosten zu tragen. Für die Beurteilung der Zivilklage sind erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden.