13. Verfahrenskosten Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘779.00 werden damit dem Beschuldigten nach Massgabe der erfolgten Schuldsprüche zu 1/10, ausmachend CHF 677.90, auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten – inklusive Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung, welche vorliegend durch den Privatkläger verursacht wurden – sind durch den Kanton Bern zu tragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens bzw. Obsiegens.